Gebäudeenergiegesetz: Zusammenführung dreier Regelwerke

Bauherren müssen beim Thema Energie gleich mehrere Regelwerke beachten. Das ist nicht nur unübersichtlich, sondern bringt auch einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll das Energiesparrecht nun vereinfachen und vereinheitlichen, indem es die verschiedenen Gesetze zusammenfasst.

An Neubauten werden heute viele Anforderungen gestellt. So müssen sie nicht nur besonders energieeffizient sein, sondern auch Erneuerbare Energien in das Versorgungskonzept einbinden. Die wesentlichen Regelungen dazu finden sich in drei parallel laufenden Gesetzen:

  • der Energieeinsparverordnung (EnEV),
  • dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem
  • Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Die Energieeinsparverordnung: Anforderungen an den Energieverbrauch

Die Energieeinsparverordnung schreibt vor, welche energetischen Anforderungen ein Neubau oder ein sanierter Altbau erfüllen müssen. Maßstab ist in erster Linie der jährliche Primärenergiebedarf, für den verbindliche Grenzwerte definiert sind. Bei der Bewertung eines Gebäudes wird sowohl die Dämmung der Gebäudehülle als auch die Energieeffizienz der Haus- und Heiztechnik berücksichtigt.

Bauherren und Sanierungswilligen bleibt damit ein gewisser Gestaltungsspielraum: So kann etwa durch den Einsatz von Erneuerbaren Energien eine schlechtere Wärmedämmung ausgeglichen werden. Die erste Fassung der EnEV trat 2002 in Kraft. Seitdem wurde sie mehrmals überarbeitet und ergänzt. Mit der letzten Änderung 2016 wurde der Effizienzstandard für Neubauten erneut angehoben.

 

Das Energieeinsparungsgesetz: Rechtliche Voraussetzung

Das Energieeinsparungsgesetz soll dabei helfen, Energie in Gebäuden einzusparen bzw. nur so viel Energie zu verbrauchen, wie es für deren Nutzung notwendig ist. Es enthält aber keine Vorschriften, die unmittelbar für Bauherren und Eigenheimbesitzer wirksam sind. Vielmehr ermächtigt es die Bundesregierung zum Erlass von Verordnungen. Es bildet damit die rechtliche Voraussetzung für die Regelungen der EnEV 2016.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz: Die Anforderungen und Pflichten an Gebäude müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie wirtschaftlich vertretbar sein. Mit der jüngsten Novelle, die im Jahr 2013 in Kraft getreten ist, wurde die Pflicht eingeführt, Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard zu errichten   ̶ so wie es die EU-Gebäuderichtlinie fordert.

 

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Regenerativ heizen

Wer neu baut, muss neben den Vorgaben der EnEV auch die des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes beachten. Letzteres trat 2009 in Kraft und wurde zuletzt 2015 novelliert. Es verpflichtet Bauherren dazu, den Wärmebedarf anteilig durch Erneuerbare Energien zu decken. Dabei bleibt es Ihnen überlassen, welche Technik zum Einsatz kommt. Die Einhaltung wird von den Bauämtern kontrolliert. Es ist auch möglich, eine Ersatzmaßnahme zu wählen, wenn man keine erneuerbaren Energien nutzen möchte.

Ist die Einbindung technisch nicht möglich oder unzumutbar für die Bauherren, können sie ganz von der Nutzungspflicht und auch von der Umsetzung von Ersatzmaßnahmen befreit werden. Das EEWärmeG steht in direkter Wechselwirkung mit der EnEV. Denn die Wahl des Wärmeerzeugers hat einen großen Einfluss auf den Jahresprimärenergiebedarf.

 

Gesetzesentwurf führt Regelwerke zusammen

Im neuen Gebäudeenergiegesetz sollen nun alle Regelwerke zusammengeführt werden. Der Gesetzesentwurf sieht aber keine Verschärfungen der energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestand vor. Eine Überprüfung soll erst im Jahr 2023 erfolgen. Ob die Klimaziele 2050 damit erreicht werden können, ist für viele Umweltschützer und Fachexperten fraglich. Mehr dazu lesen Sie im Artikel „Das Gebäudeenergiegesetz in der Kritik“.

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