
Rund um
den Hausbau
G.
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Alle Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirkes sind im sogenannten Grundbuch verzeichnet. Dieses Verzeichnis bezieht sich dabei auf die jeweiligen Grundstücke, bestehenden Eigentumsverhältnisse und Belastungen. Alle Eintragungen, die das Grundstück betreffen, sind im Grundbuch (was eigentlich vielmehr nur ein Grundbuchblatt ist) vermerkt.
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In dieser Abteilung des Amtsgerichts werden die Grundbücher und Grundakten geführt. Für Grundbuchauszüge und Einsichten in das Grundbuch muss man sich an das Grundbuchamt wenden.
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Vollständige Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die beim zuständigen Grundbuchamt von jedem mit berechtigtem Interesse angefordert werden kann.
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Bei berechtigtem Interesse kann das Grundbuch beim Grundbuchamt eingesehen werden. Käufer und Eigentümer haben immer ein berechtigtes Interesse und können jederzeit einen Grundbuchauszug verlangen.
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Bei Grunddienstbarkeiten handelt es sich um Rechte Dritter am bezeichneten Grundstück. Sie sind in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Typische Grunddienstbarkeiten sind Wegerechte, Leitungsrechte sowie Geh- und Fahrtrechte.
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Wird ein bebautes oder unbebautes Grundstück erworben, so ist einmalig eine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Diese beträgt von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich bis zu 7 Prozent des eigentlichen Kaufpreises. Diese Steuer, welche jährlich ca. 1,5 Prozent des bundesdeutschen Steueraufkommens ausmacht, soll zur Stärkung der Kommunen beitragen.
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Die Grunderwerbsteuer ist eine steuerliche Belastung beim Kauf bebauter und unbebauter Grundstücke. Der Steuersatz beträgt in Deutschland je nach Bundesland zwischen 3,5 - 6,5% der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis unbebautes Grundstück bzw. Kaufpreis Grundstück mit Haus).
Grunderwerbsteuersätze nach Bundesländern (Stand: Juli 2015)
- Baden-Württemberg: 5,0 %
- Bayern: 3,5 %
- Berlin: 6,0 %
- Brandenburg: 6,5 %
- Bremen: 5,0 %
- Hamburg: 4,5 %
- Hessen: 6,0 %
- Mecklenburg-Vorpommern: 5,0 %
- Niedersachsen: 5,0 %
- Nordrhein-Westfalen: 6,5 %
- Rheinland-Pfalz: 5,0 %
- Saarland: 6,5 %
- Sachsen: 3,5 %
- Sachsen-Anhalt: 5,0 %
- Schleswig-Holstein: 6,5 %
- Thüringen: 5,0 %
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Die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl gibt an, wie groß die Grundfläche eines Gebäudes im Verhältnis zur Grundstücksfläche sein darf. Bei einer Grundflächenzahl von 0,4 dürften beispielsweise 40 % des Grundstücks bebaut werden, wobei Grundflächen von Garagen und Stellplätzen sowie deren Zufahrten mitzurechnen sind.
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Diese, auch GRZ genannte, Größe gibt an, wie viel Fläche des Grundstückes bebaut werden darf. Damit kann die zuständige Gemeinde dafür sorgen, dass noch ausreichend Freifläche für Gartennutzung und Ökologie zur Verfügung steht. Festgeschrieben wird die GRZ im Bebauungsplan.
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Als Grundleitungen bezeichnet werden unterirdisch verlegte Leitungen, welche das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen. Grundlage für die unzugängliche und damit höchst sorgfältige Verlegung der Leitungen ist der Entwässerungsplan.
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Mit einem Grundpfandrecht sichert ein Gläubiger seine Forderungen gegenüber dem Immobilienbesitzer ab. Hierfür wird beispielsweise eine Hypothek oder eine Grundschuld eingetragen.
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Eine Grundschuld wird meist zugunsten eines Gläubigers in das Grundbuch eingetragen. Damit sichert dieser seine Forderungen gegenüber dem Eigentümer ab. Die Grundschuld ist somit ein Pfandrecht an einer Immobilie. Sie ist abstrakt, dass heißt, dass sie auch ohne Bestehen einer bestimmten Forderung im Grundbuch aufgeführt sein kann.
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Mit der Grundschuldbestellung stimmt ein Eigentümer der Belastung seiner Immobilie zu. Diese Zustimmung muss notariell beurkundet werden und ist mit dem Antrag auf Eintragung in das Grundbuch verbunden.
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Der Grundschuldzins wird zusammen mit der Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Während die Höhe der Grundschuld meist dem Darlehensbetrag entspricht, weicht der Grundschuldzins erheblich vom Darlehenszins ab. Damit möchte der Gläubiger im Falle einer Zwangsversteigerung weitere Forderungen (ausstehende Zinszahlungen, Kosten für Zwangsversteigerung etc.) abdecken.
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Von den Gemeinden erhobene Steuer auf Grundbesitz. Sie wird nach einheitlichen Grundsätzen erhoben. Die Höhe hängt im Wesentlichen von dem jeweiligen Einheitswert und dem Hebesatz der Gemeinden ab.
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Als Haus- und damit Grundstückseigentümer ist in regelmäßigen Abständen eine sogenannte Grundsteuer zu zahlen. Die Grundlage zur Bemessung bilden meistens der Wert des Grundstückes und ein je Gemeinde individueller Hebesatz.
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Räumlich exakt abgetrennter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts eingetragen ist. Die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Gebäude gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks.
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Das A und O für den Hausbau ist ein geeignetes Grundstück. Dieses definiert sich als räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, welcher im Grundbuch (siehe auch Grundbuch) verzeichnet ist. Darf ein Grundstück gemäß den rechtlichen Vorschriften bebaut werden, so handelt es sich um ein Baugrundstück. Was manchen sicherlich neu ist: auch bei einem Gewässer kann es sich der Definition nach um ein Grundstück handeln.
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Sammelt sich Niederschlagswasser im Boden an wasserundurchlässigen Schichten, so ist vom Grundwasser die Rede. Normalerweise ist dieses Wasser rein, frisch, klar und geschmacklos. Es eignet sich demnach ideal als Trinkwasser. Auch kann es als Wärmequelle zur Beheizung genutzt werden. Drückt das Grundwasser allerdings zu sehr gegen die Bodenplatte, kann es zu erheblichen Problemen für den Hausbesitzer führen.
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Durch verschiedene, äußere Einflüsse können Schadstoffe und Bakterien das Grundwasser verunreinigen und damit gefährden. Diese Verunreinigungen können durch Haushalte (z.B. Wagenwaschen), Gewerbe (z.B. Farbreste, welche im Boden versickern), Industrie (z.B. defekte Kläranlagen) oder auch Landwirtschaft (z.B. zu hoher Gebrauch von Dünger) verursacht werden.



