Baurecht und Bauabnahme

Minijob und geringfügige Beschäftigung

Minijob: Unkenntnis schützt

Ein Arbeitgeber braucht rückwirkend für eine Minijobber keine Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, wenn diese bei einem anderen Arbeitgeber zeitweise noch eine weitere Beschäftigung aufgenommen und so insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro Verdienst pro Monat überschritten hat. Das ist der Tenor einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 5 R 2125/07. Die LSG-Richter stellten fest, dass bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zwar die Versicherungspflicht eintritt. Diese beginne aber erst mit dem Tag, an dem die entsprechende Einzugstelle bzw. ein Träger der Rentenversicherung dies per Bescheid feststellt. Das gelte auch dann, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten bei der Überprüfung weiterer Beschäftigungsverhältnisse vorzuwerfen sei.

Minijob: Nicht während der Elternzeit

Mindestens 15 Stunden Wochenarbeitszeit: Das ist das unterste Limit, das Arbeitgeber akzeptieren müssen, sofern sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet. Den Wunsch nach noch weniger Wochenarbeitszeit und damit einem Minijob während der Babypause brauchen Chefs nicht zu akzeptieren, so die Quintessenz einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 6 Sa 43/08. Der Fall: Ein als Reinigungskraft angestellter Arbeitnehmer meldete nach der Geburt seines Kindes für die nächsten zwei Jahre Elternzeit an. Für das erste Jahr der Elternteilzeit beantragte er die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 6,6 Stunden, was einer geringfügigen Beschäftigung auf 400 Euro-Basis entsprach. Diesen Antrag lehnte der Arbeitgeber ab, weil eine Teilzeitbeschäftigung auf 400 Euro-Basis rechtlich nicht möglich sei und zudem dem Teilzeitwunsch dringende betriebliche Gründe entgegenstünden. Recht so, urteilten die LAG-Richter aus Schleswig-Holstein. Die Untergrenze liege in diesem Fall gemäß dem Elternzeitgesetz (BEEG) bei 15 Wochenstunden.

Minijob: Schneller kündbar

Achtung Minijobber: Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einem Mitarbeiter betriebsbedingt zu kündigen, so muss er bei der Sozialauswahl zuerst die Arbeitnehmer berücksichtigen, die einen Minijob haben oder geringfügig beschäftigt sind, so der Tenor einer Entscheidung des Kölner Landesarbeitsgerichts (LAG) unter dem Aktenzeichen 6 Sa 252/04. Der zugrundeliegende Fall: Ein ordentlich betriebsbedingt gekündigter Pfleger beklagte eine fehlerhafte Sozialauswahl seines Ex-Chefs, weil mehreren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern vor ihm hätte gekündigt werden müssen. Die Kölner LAG-Richter stimmten ihm zu unter der Voraussetzung, dass das Organisationskonzept des Arbeitgebers nicht den weiteren Bestand der Minijobs erfordere. Richterliche Begründung: Bei einem einfachen Stellenabbau seien immer die geringfügig Beschäftigen, die mit dem gekündigten Vollzeitarbeitnehmer vergleichbar seien, vorrangig zu kündigen. Dies gelte umso mehr, wenn diese noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt seien und damit nicht unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fielen.

Minijob: Zeit zählt mit

Zählen Zeiten geringfügiger Beschäftigung bei der Berechnung der Beschäftigungszeit im Rahmen einer Kündigung mit? Diese spannende Frage musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Frau klären. Nur unter Berücksichtigung dieser Zeiten wäre die Klägerin länger als fünfzehn Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen und damit unkündbar, die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung also unwirksam gewesen. Nach dem zugrunde liegenden Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sollten Minijobber-Zeiten bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur berücksichtigt werden, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden seien. Diese Tarifregelung sei sachlich nicht zu rechtfertigen und führe zu einer Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter, so die BAG-Richter. Die Klägerin bekam infolge dessen Recht. (Az: 6 AZR 746/06).

Minijob: Bald „riestern“

Die Koalitionsfraktionen haben sich auf Verbesserung für Minijobber verständigt. Danach soll die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte auf bis zu 450 Euro angehoben werden. Außerdem sollen Minijobber grundsätzlich voll in der Rentenversicherung abgesichert werden. Somit könnten sie „riestern“, hätten also Anspruch auf die Riester-Förderung und könnten zudem Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben. (Stand: Dezember 2011)

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