Baurecht und Bauabnahme

Versicherung und Kinder

Versicherung: Auch ungewollt Kinderlose müssen höheren Pflegeversicherungsbeitrag zahlen

Kinderlose müssen 0,25 Prozentpunkte mehr Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen als Eltern. Das gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az: B 12 P2/07 R) auch für jene Paare, die ungewollt kinderlos bleiben. Die Bundessozialrichter wiesen damit die Klage eines verheirateten Mannes ab, dessen Ehefrau aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen konnte.

Versicherung: Eltern mit erwachsenden Stiefkindern müssen keinen Zusatzbeitrag zur Pflege zahlen

Nach dem „Kinderberücksichtigungsgesetz“ müssen kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr einen Beitragzuschlag von 0,25 Prozentpunkten in die Pflegeversicherung einzahlen. Das gilt nach einem Urteil des Sozialgerichts Köln jedoch nicht für ältere Bürger, die erwachsene Stiefkinder in ihrer Familie haben (Az: S 23 KN 6/05 P). Erfolgreich geklagt hatte eine Frau, die keine eigenen Kinder hat, und erst durch die späte Heirat mit ihrem Mann zur Stiefmutter von zwei erwachsenen Kindern im Alter von jeweils Ende 40 wurde.

Versicherung: Versicherungsschutz in Privathaftpflicht greift nur bei Vorsatz des Kindes nicht

Das große Plus der Familienprivathaftpflicht ist, dass Mutter, Vater und Kinder gleichermaßen damit gegen die oft teuren Folgen der eigenen Unachtsamkeit geschützt sind. Kritisch wird es jedoch, wenn Kinder einen Schaden verursachen und die Versicherung die Kernfrage stellt: Vorsatz oder nicht? Im Fall eines 13-jährigen Jungen, der mit zwei Freunden in einer katholischen Kirche einen Feuerlöscher aktivierte, entschied das Oberlandesgericht Koblenz nicht auf Vorsatz (Az: 10 U 1747/06): Der Lausbub hätte nicht absehen können, welchen Schaden der Löschschaum im Kircheninneren, an den Sitzbänken, dem Boden sowie Teilen der Orgel verursachen würde. Die Versicherung wurde vom Gericht damit voll zur Kasse gebeten.

Versicherung: Sechsjähriges Kind nicht mit brennenden Kerzen allein lassen

Wer ein sechsjähriges Kind längere Zeit mit brennenden Kerzen einer Weihnachtspyramide allein lässt, braucht sich nicht zu wundern, wenn anschließend die Wohnung in Flammen steht. Und finanzielle Hilfe durch die private Haftversicherung sei bei dieser groben Verletzung der elterlichen Sorgfaltspflicht auch nicht zu erwarten, urteilte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt (Az: 6 C 566/01). Im konkreten Fall hatte der Versicherungsnehmer das Wohnzimmer verlassen, um in Ruhe ein Vollbad zu nehmen. Nur ein sechsjähriges Kind befand sich noch im Wohnzimmer, konnte das Übergreifen der Flammen auf die Wohnungseinrichtung aber nicht verhindern. Ein Kind in diesem Alter, so das Fazit der Richter, sei aufgrund seines Spieltriebes und seines Entdeckungsdranges gar nicht in der Lage, offene Flammen zu kontrollieren.

Versicherung: Auch Kindererziehung im Ausland fließt in die Rentenberechnung ein

Die gesetzlichen Renten sind auf dem Sinkflug. Also heißt es für die Versicherten, möglichst viele Rentenpunkte während des Berufslebens zu sammeln, um das Maximale aus der Staatskasse zu erhalten. Gerade für Frauen mit unterbrochenen Erwerbsbiographien ist das wichtig. Immerhin: Nach einem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main (Az: S 13 RAT 2014/03) werden Kindererziehungszeiten nicht nur angerechnet, wenn die Kinder in Deutschland großgezogen werden. Dieses Urteil hat in Zeiten immer größerer beruflicher Mobilität, auch grenzüberschreitend, erhebliche Bedeutung. Bedingung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland auf die spätere Rente der Mutter ist allerdings, dass es sich nur um einen befristeten Auslandsaufenthalt handelt. Entscheidend, so die Frankfurter Richter, sei eine hinreichend enge Beziehung zum inländischen Arbeits- und Berufsleben. Im entschiedenen Fall war die Klägerin für vier Jahre nach Paris gezogen, nachdem ihr Mann beruflich dorthin versetzt wurde. In Frankreich kam auch der gemeinsame Sohn zur Welt.

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