Mehr Sicherheit
nach dem Bau

Absicherung von Mängelansprüchen nach Projektabschluss

Im Baugewerbe und der Handwerkerbranche können viele Auftraggeber leider nach wie vor von später auftretenden Mängeln ein Lied singen: Das ist nicht immer zwangsläufig ausschließlich den auftragsausführenden Dienstleistern geschuldet. Speziell bei größeren Projekten laufen so viele kleine und große Zahnräder zusammen, dass schon geringste Abweichungen zu späteren, mitunter auch begründeten Mängelansprüchen führen können. Eine entsprechende Absicherung ist in der Branche deshalb der Standard - wobei es auch da Auswahlmöglichkeiten gibt.

Absicherung für Auftraggebende gehört frühzeitig bedacht

Unmittelbar nach Projektabschluss sind Mängel in den meisten Fällen nicht identifizierbar - außer sie sind tatsächlich so gravierend, dass der Faktor Zeit gar keine Rolle mehr spielt. In jedem Fall dürfen Auftraggeber schon qua Gesetz explizit Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer stellen, was wiederum das ausführende Unternehmen des Projekts ist. Der gesetzliche Rahmen reicht hierbei von nachträglichen Preisminderungen bis hin zur Nacherfüllung, dem etwaigen Schadensersatz oder einem vollständigen Rücktritt. Eine offensichtliche Hürde ist in diesem Fall, dass die ausführenden Unternehmen, sofern Mängelansprüche geltend gemacht werden, wirtschaftlich oft lediglich eine Mehrbelastung haben.

Speziell an dieser Stelle kommt nun die Absicherung ins Spiel. Essenziell aus Kundensicht ist: Die Art und Weise sowie der Umfang der Absicherung müssen vorab vertraglich festgehalten werden. Geschieht das nicht, bleibt lediglich der Weg über das BGB - und oftmals der Gang vor Gericht.

Die Gewährleistungsbürgschaft als Absicherungsmöglichkeit

Im gewerblichen und kommerziellen Bausektor wird diese Form der Bürgschaft schon häufig genutzt. Privatpersonen, die erstmals ein Bauprojekt vorantreiben, können sich diese ähnlich wie beispielsweise auch eine Mietbürgschaft vorstellen.

Zwischen dem Auftragnehmer und -geber tritt also eine dritte Partei ein, die in der Sache unabhängig und objektiv ist, zugleich auch als Ansprechpartner für etwaige Mängelansprüche dient. Sie versichert über eine Bürgschaftsurkunde, für valide identifizierte Mängel bis zu einem festen Rahmen zu haften. Relevant ist das speziell im Baugewerbe noch aus einem weiteren Blickwinkel: Schon seit Jahren rollt durch das Baugewerbe die Pleitewelle, die Insolvenzen steigen quer durch die Bundesrepublik an - wodurch eine haftende dritte Partei zusätzliche Sicherheit gewähren kann.

Auftraggeber, die eine Gewährleistungsbürgschaft fordern, sichern sich also zusätzlich ab. Auf der anderen Seite erhalten sogar die das Projekt ausführenden Unternehmen Vorteile. Der sonst übliche Sicherheitseinbehalt, der sich normalerweise auf rund 3 bis 5 % der Projektsumme bemisst, wird durch diese Bürgschaft nämlich ersetzt. Für Bauunternehmen bedeutet das: Sie erhalten unmittelbar den vollständigen Betrag, die dadurch gewonnene zusätzliche Liquidität könnte beispielsweise bereits bei neuen Projekten aktiv mit eingesetzt werden. Die Höhe der Bürgschaft selbst bemisst sich im Regelfall ebenfalls auf rund 5 % der Bruttoschlussrechnung - und liefert damit für beide Seiten einen vollwertigen Ersatz gegenüber dem Sicherheitseinbehalt.

Warum werden Gewährleistungsbürgschaften häufig genutzt?

Es liegt in der Natur der Sache, dass durch eine Bürgschaft zusätzliche Sicherheit gewonnen werden soll. Während die Bürgschaft in einem Mietverhältnis aber beispielsweise keinerlei Vorteile für den Mieter selbst hat, treten im Baugewerbe durchaus Vorteile für beide Seiten auf.

Mindestens zu nennen sind dabei:

  • die zusätzliche Absicherung über eine dritte Partei für Auftraggeber
  • bei Nichterfüllung tritt für Auftraggeber kein finanzieller Verlust ein
  • Bauunternehmen erhalten unmittelbar mehr Liquidität, da sie den Sicherheitseinbehalt umgehen
  • die zusätzliche Liquidität stärkt unter anderem die Bilanz und kann beispielsweise bei der Kreditaufnahmen für Neuprojekte vorteilhaft sein


Indirekt könnte zudem zumindest ein überschaubarer Vorteil mit Hinblick auf die Fachkräftesituation im Baugewerbe auftreten: Denn in einer Branche, wo sich hochspezialisierte Fachkräfte ihren Arbeitgeber oftmals aussuchen können, spielt dessen wirtschaftliche Absicherung und Aufstellung ebenfalls eine Rolle.

Der Gesetzgeber verpflichtet beide Parteien zur Eigenverantwortung

Obgleich der genannten Vorteile besteht qua Gesetz keinerlei Verpflichtung für solch eine Bürgschaftsform - sie ist rein individuell zu vereinbaren. Bei den Konditionen hat, selbstverständlich, die als Bürge eintretende Partei das letzte Wort. Branchenüblich sind Absicherungen über etwa 5 % sowie eine vertraglich definierte Laufzeit - die ist normalerweise identisch zum Ende der Gewährleistungsfrist.

Optional ist die sogenannte "Erklärung auf erstes Anfordern": Diese Klausel ist ein Vorteil für Auftraggeber. Praktisch bedeutet sie, dass die Höhe der Bürgschaft unmittelbar nach der ersten Aufforderung ausgezahlt werden muss. Das spart Zeit und sorgt im Ernstfall dafür, dass etwaige Mängel zeitnah ausgebessert werden können - ob durch den ursprünglichen Dienstleister oder ein separat dafür beauftragtes Unternehmen.

Die Vergabe- und VertragsordnungfürBauleistungen (VOB) gehört ebenso berücksichtigt. Sie regelt unter anderem die Verjährung der Mängelansprüche: Normalerweise sind das bis zu vier Jahre bei Projekten und bis zu zwei Jahre bei Wartungsarbeiten. Vertraglich muss diese explizit vereinbart werden, anderenfalls greift nur das BGB. Die Gewährleistungsbürgschaft kann unabhängig davon Anwendung finden, sofern sie in den VOB-Verträgen zuvor tatsächlich rechtswirksam vereinbart wurde.

Fordern Sie kostenlos und unverbindlich Informationen an!

Kontaktinformationen
Datenschutzerklärung