Rund um
den Hausbau

B.

Bauspardarlehen

Ein von den Bausparkassen für wohnwirtschaftliche Zwecke gewährtes nachrangiges Baufinanzierungsdarlehen. Der Bausparer spart je nach Tarif 40 % bis 50 % der Bausparsumme an und erhält dann ein Bauspardarlehen von entsprechend 60 % bzw. 50 %. Der Vorteil von Bauspardarlehen ist der relativ günstige Darlehenszinssatz. Allerdings ist zu beachten, dass die Belastung des Grundstücks durch Bauspardarlehen nicht mehr als 80 % seines Beleihungswerts betragen darf.

Bausparen

Regelmäßiges Sparen, um für wohnwirtschaftliche Zwecke ein Darlehen zu erhalten. Nach Abschluss eines Bausparvertrags ist der Bausparer verpflichtet, eine vorher festgelegte Mindestsumme anzusparen. Nach der Ansparphase erwirbt er das Recht auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen. Aufgrund der steuerlichen Vorteile und der Förderung durch die Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen bleibt das Bausparen eine beliebte Möglichkeit der Immobilienfinanzierung.

Bausparguthaben

Summe der in einem Bausparvertrag bereits angesparten Bausparbeiträge inklusive der Zinsen.

Bausparkasse

Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen zu gewähren. Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. (Gesetz über Bausparkassen § 1.1)

Bausparsumme

Betrag, über den ein Bausparvertrag abgeschlossen wird. Er setzt sich zusammen aus Bausparguthaben und Bauspardarlehen. Von der Bausparsumme hängt unter anderem die Höhe der Abschlussgebühr und des monatlichen Tilgungsbeitrags ab.

Bauspartarif

Im jeweiligen Bauspartarif ist festgelegt, wie hoch die Guthabenverzinsung, die Mindestansparsumme, die Mindestlaufzeit und der Darlehenszins sind. Auch ist hier die Gebühr festgeschrieben, die bei Abschluss des Vertrags fällig wird. Bausparkassen bieten meist verschiedene Tarife an.

Bausparvertrag

Vertrag mit einer Bausparkasse, durch den der Darlehensnehmer nach Ansparen der Bausparsumme ein Bauspardarlehen erhalten kann.

Baustrom

Da ein Neubau noch keinen Stromanschluss besitzt, für die Bauarbeiten jedoch eben dieser Strom dringend benötigt wird, sorgt der Bauunternehmer mittels eines errichteten Baustromverteilers für die Stromzufuhr auf der Baustelle.

Bauträger

Ein Bauträger erwirbt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Grundstücke. Auf diesen errichtet das Unternehmen Immobilien, welche es nach Fertigstellung verkauft.

Bauträgermodell

Konzept, bei welchem noch in der Planungs- bzw. Bauphase befindliche Immobilien gekauft werden. Dadurch können steuerliche Förderungen ausgenutzt werden.

Bauwesenversicherung

Eine Bauwesenversicherung wird heutzutage als Bauleistungsversicherung bezeichnet. Diese Versicherung springt ein, wenn während der Bauphase an der Immobilie, den Bauteilen oder den Baustoffen Schäden entstehen. Diese können durch Naturkatastrophen, Diebstahl oder Vandalismus verursacht werden.

Bebauungsplan

In einem Bebauungsplan werden die zulässigen baulichen Nutzungsarten rechtsverbindlich festgesetzt. Das bedeutet, dass hierin alle wesentlichen Angaben in Bezug auf die künftige Gestaltung des Gebiets zu finden sind. Er beinhaltet z. B. die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Baugrenzen, die Anzahl der Geschosse und die Mindestgröße der Baugrundstücke.

Bebauungsplan

Da nicht überall und willkürlich bebaut werden darf, entwickeln Vertreter von Städten und Gemeinden in Eigenverantwortung Pläne für die Bebauung eines Baugebietes. Diese Bebauungspläne müssen öffentlich für jeden Bewohner des Ortes einzusehen sein. Des Weiteren werden diese Pläne unter Berücksichtigung der Landesbauordnung und den Bundesgesetzen entworfen. Somit unterscheiden sich Bebauungspläne zwischen den einzelnen Bundesländern und enthalten verschiedenste Vorgaben für die Bauherren und Architekten.

Beheizte Wohnfläche

Die beheizte Wohnfläche kann nach § 44 Abs.1 der II. Berechnungsverordnung für den preisgebundenen Wohnraum berechnet werden. Die beheizte Wohnfläche ist in der Regel kleiner als die nach physikalischen Gesichtspunkten ausgerechnete Gebäudenutzfläche laut Energiesparverordnung. Grund dafür ist, dass bei der beheizbaren Wohnfläche nur die wirklich genutzten Flächen innerhalb einer Wohnung berechnet werden.

Beheiztes Gebäudevolumen (Ve)

Das beheizte Gebäudevolumen (Ve) ist das Volumen, das von der wärmeübertragenden Umfassungs- oder Hüllfläche umschlossen ist. Es wird anhand von Außenmaßen berechnet und schließt mindestens alle Räume eines Gebäudes ein, die direkt oder indirekt durch Raumverbund bestimmungsgemäß beheizt werden. Aus diesem Grund umfasst das beheizte Gebäudevolumen entweder das gesamte Haus oder nur entsprechend beheizte Räume.

Bekiesung

Kies, also grobkörniger Sand, stellt als Lockersediment einen wichtigen Rohstoff für die Bauwirtschaft dar. Verwendet wird er hauptsächlich als Zuschlagstoff in Beton und als Schüttmaterial. Kies eignet sich ebenfalls als Filterschicht bei feuchten Untergründen sowie zur Verhinderung von aufsteigender Bodenfeuchte.

Belastung

Gemeint sind die auf ein Bauwerk einwirkenden Kräfte wie Wind-, Schnee- oder Verkehrslast. Auch das eigene Gewicht und Temperaturänderungen versteht der Baustatiker als Belastungen.

Beleihung

Die zu finanzierende Immobilie wird in den meisten Fällen als Sicherheit für den Baukredit herangezogen. Mit dieser so genannten Beleihung sichern sich Kreditinstitute gegen eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers ab. Die Höhe der Beleihung ist abhängig von dem Beleihungswert und der Beleihungsgrenze des Objekts.

Beleihungsauslauf

Der Anteil des Objektwertes in Prozent, der fremdfinanziert - also beliehen - wird. Der Beleihungsauslauf bezieht sich auf den Beleihungswert einer Immobilie, nicht auf den Kaufpreis. Beispiel: Eine Immobilie kostet 300.000 Euro und hat damit einen Beleihungswert von 270.000 Euro (Sicherheitsabschlag 10 %). Bei einem Darlehen in Höhe von 150.000 Euro beläuft sich der Beleihungsauslauf somit auf 56 %.

Beleihungsgrenze

Kreditinstitute dürfen nur bis zu einer bestimmten Grenze Immobilien beleihen. Das bedeutet, dass nur ein bestimmter Teil des Objekts als Absicherung für das Darlehen dienen kann. Die Grenze richtet sich nach den für das jeweilige Institut maßgebenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften.

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