Altlasten

Wer haftet für Altlasten und Kampfmittel im Boden?

Mehrere tausend Bomben und andere Kampfmittel aus dem zweiten Weltkrieg liegen noch unter Deutschlands Boden verborgen. Doch diese gefährlichen Blindgänger sind nicht die einzigen Altlasten, die Bauherren böse Überraschungen bescheren können. 

Endlich ist das passende Grundstück im Grünen gefunden, rundum die schönste Natur und dennoch verkehrsgünstig gelegen. Dem Bau des Traumhauses steht nichts mehr im Wege. Doch dann der Schock: Der Bagger hat beim Ausheben des Bodens eine alte Weltkriegsbombe gefunden. Die Gegend muss evakuiert werden, der Kampfmittelräumdienst rückt an, das Chaos ist perfekt. Als Häuslebauer fragt man sich dann: Wer bezahlt eigentlich für solche Altlasten im Boden? Erfahren Sie hier, was Sie zu diesem Thema wissen müssen und wie Sie Vorsorge treffen können, um auf der sicheren Seite zu sein.

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Das versteht das Gesetz unter Altlasten

Bomben, Granaten und andere Kampfmittel, die seit Jahrzehnten mehr oder weniger tief im Boden verborgen sind, werden im engeren Sinne nicht als Altlasten bezeichnet. Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) definiert als Altlasten gesundheits- oder umweltschädliche Veränderungen des Bodens (Bodenkontamination) auf einem begrenzten Areal, die durch Menschen verursacht wurden.

Laut Gesetz liegen Altlasten vor bei:

  • stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen (Müllkippen), Stallungen, Gärtnereien und anderen Grundstücken, auf denen Abfälle behandelt oder gelagert wurden.
  • stillgelegten Anlagen und Grundstücken, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Wer ein Grundstück erwirbt, das derart belastet ist, haftet für die Beseitigung der Altlasten! Diese erfolgt nach gründlicher Prüfung seitens der Umweltbehörde meist durch eine großflächige Bodenabtragung. Und das kann richtig teuer werden!

 

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Tipp: 

Vor dem Kauf des Grundstücks sollte unbedingt ein Baugrundgutachten erstellt werden. Es gibt Aufschluss über die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Bodens sowie über mögliche Altlasten. Im Kaufvertrag sollte zudem eine gesonderte Regelungen für Altlasten getroffen oder entsprechende Gewährleistungs- und Ersatzansprüche festgelegt werden.

Auch Kampfmittel sind Altlasten

Hauptsächlich deutsche Großstädte verfügen über ein sogenanntes „Verdachtsflächen- Kataster“, in dem Flächen gekennzeichnet sind, bei denen der Verdacht auf im Erdreich verborgene Blindgänger besteht. 

Grundsätzlich hat ein Grundstückseigentümer eine Sondierungspflicht, sobald die zuständige Behörde bei der Prüfung des Bauantrages feststellt, dass das Grundstück zu einer Verdachtsfläche gehört. Das heißt, dass der Eigentümer einen Antrag auf Prüfung des Baugrunds stellen muss – auf eigene Kosten. Wird bei dieser Prüfung festgestellt, dass sich Kampfmittel im Boden befinden, müssen diese fachgerecht entschärft, abtransportiert, zerlegt und entsorgt werden.

Wer haftet für die Beseitigung der Kampfmittel?

Kurzgesagt: Es kommt auf die Verordnung des jeweiligen Bundeslandes an. So kann der Grundstückseigentümer die Kosten für vorbereitende, begleitende und abschließende Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung tragen.

War der Baugrund zuvor Eigentum des Bundes, gehen die Kosten für alle entsprechenden Maßnahmen in manchen Bundesländern auch zu dessen Lasten.

Bei einem ehemaligen kommunalen Eigentum, haftet in bestimmten Bundesländern die Kommune für die Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung.

Tipp: Wer ein Baugrundstück erwerben möchte, sollte zunächst einen Blick in das Verdachtsflächen-Kataster werfen, sofern eines in der Gemeinde vorhanden ist. Zumindest sollte per Bodengutachten ausgeschlossen werden können, dass Kampfmittel als Altlasten im Boden liegen.

Und wie sieht es mit archäologischen Funden aus?

Wer beim Bauaushub oder auch später beim einfach Umgraben des Gartens einen Schatz findet, freut sich natürlich. Aber schnell kann sich diese Freude in großen Ärger und Verdruss wandeln. Nämlich spätestens dann, wenn sich der unverhoffte Fund im Boden als archäologisch wertvoll herausstellt.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist zunächst einmal festgehalten, dass „herrenlose Sachen“ wie zum Beispiel der Schatzfund im Garten zur Hälfte dem Finder und zur Hälfte dem Grundeigentümer gehören. Hat dieser Fund nun aber eine besondere wissenschaftliche Bedeutung, so gehört er der Allgemeinheit – also dem Bundesland, in dem das Grundstück liegt. Zwar hat der Finder dann einen Anspruch auf Entschädigung. Die aber richtet sich nicht etwa am materiellen Wert des Schatzes, sondern am Aufwand, der zur Bergung nötig war.

Das Problem: Diese Regelung gilt nur für drei Bundesländer, nämlich Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen. Alle anderen Bundesländer nehmen sich laut des sogenannten „Schatzregals“ das Recht, archäologische Funde einfach anzueignen – einige sogar völlig ohne einen Finderlohn an den Grundstückseigentümer zu zahlen.

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