Baurecht und Bauabnahme

Elterngeld

Elterngeld: Umsatzprovision zählt

Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen, haben Anspruch auf Elterngeld. Der Staat zahlt 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit. 1.800 Euro pro Monat gibt es höchstens und längstens 14 Monate. Viel gestritten wird um die Antwort auf die Frage, was genau in das zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen einfließt. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied unter dem Aktenzeichen B 10 EG 3/09 R, dass vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Umsatzprovisionen bei Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden müssen. Im Fall wurde eine Umsatzbeteiligung sechs Mal im Jahr gezahlt. Die BSG-Richter bestätigten damit die vorangegangene Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen  L 12 EG 7/08. Danach sind derartige variable Vergütungen auch zu berücksichtigen, falls die Höhe der Umsatzprovision von Monat zu Monat schwankt.

Elterngeld: Ungünstige Entscheidung

Elterngeld ist grundsätzlich steuerfrei, aber es erhöht den Steuersatz der übrigen Einkünfte, weil es in den so genannten Progressionsvorbehalt einbezogen wird. Mit einer Verfassungsbeschwerde wollten u.a. der Bund der Steuerzahler (BdSt) und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären lassen, ob auch der so genannte Sockelbetrag (Mindestelterngeld) von 300 Euro (bzw. 150 Euro bei zweijähriger Elternzeit) tatsächlich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen ist. Da dieser Betrag allen Eltern zusteht, die Elterngeld beziehen, ist fraglich, ob dieser Teil des Elterngeldes steuerlich zu erfassen ist. Schließlich handele es sich bei diesem Anteil streng genommen nicht um einen Lohnersatz, sondern um eine Sozialleistung, so die Meinung der Beschwerdeführer. Doch die Entscheidung der obersten Zivilrichter fiel zu Ungunsten betroffener Eltern aus. Mit Beschluss vom 20.10.2010 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2604/09 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Rechtsfrage damit endgültig entschieden.

Elterngeld: Lukrativer Wechsel

Durch geschickte Wahl der Steuerklasse können Eltern ein höheres Elterngeld beziehen. Dies ist möglich, weil sich die Höhe des Elterngeldes aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der vor dem Geburtszeitpunkt vergangenen zwölf Monate berechnet. Etwas überraschend hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen B 10 EG 4/08 R keinen Rechtsmissbrauch im Wechsel der Lohnsteuerklasse während der Schwangerschaft gesehen. Stattdessen urteilten die obersten Sozialrichter, dass dies eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit sei, um im maßgeblichen Zeitraum ein höheres Nettoeinkommen und somit später auch ein höheres Elterngeld zu erhalten.

Elterngeld: Teurer Streik

Mit seinen Urteilen unter den Aktenzeichen Az.: B 10 EG 17/09, B 10 EG 20/09, B 10 EG 21/09 hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass Lohnersatzleistungen wie Streik-, Kranken- oder Arbeitslosengeld nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) gelten und somit das Elterngeld nicht erhöhen. Den Entscheidungen des BSG lagen drei Verfahren zugrunde, in denen die Klägerinnen jeweils der Auffassung waren, dass ihr Elterngeld falsch berechnet wurde, weil die zuständige Behörde den Bezug von Streik-, Kranken- bzw. Arbeitslosengeld bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht anerkannt hatte. Diese Entgeltersatzleistungen stellten kein Einkommen im Sinne des Elterngeldgesetzes dar und würden daher bei der Berechnung des Elterngeldes zu Recht nicht berücksichtigt, so die obersten Sozialrichter.

Elterngeld: Steuerrückzahlung zählt nicht

Bei der Berechnung des Elterngeldes zählt nur, was im Berechnungszeitraum den Anspruchsberechtigten tatsächlich zugeflossen ist, so der Tenor einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz. Hintergrund: Die Klägerin freute sich nach Erhalt ihrer Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 über eine Erstattung durch den Fiskus über 1.200 Euro und wollte ihre Freude darüber glatt verdoppeln, indem sie die entsprechende Stelle aufforderte, ihren Elterngeldanspruch daraufhin neu zu berechnen. Doch die stellte sich quer und bekam in zwei Instanzen recht. Die LSG-Richter urteilten, dass bei der Berechnung nur diejenigen Einkünfte zu Grunde gelegt werden müssen, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Anspruchsberechtigten geprägt haben, also tatsächlich zugeflossen sind. Das gelte eben für Steuerrückstattungen nicht (Az: L 5 EG 4/10).

Elterngeld: Nachzahlungen berücksichtigen

Auch Gehaltsnachzahlungen müssen als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden, so der Tenor einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) unter dem Aktenzeichen L 6 EG 16/09. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber der klagenden Frau rechtswidrig Lohn einbehalten und erst aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung nachgezahlt. Zu allem Überfluss berücksichtigte das zuständige Landesversorgungsamt diese Nachzahlung jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung des Elterngelds. Folglich erhielt die Frau nur den Sockelbetrag von 300 Euro monatlich. Zu Unrecht wie die LSG-Richter entschieden. Das Elterngeld solle einen Ausgleich schaffen für die finanziellen Einschränkungen, die der betreuende Elternteil im ersten Lebensjahr des Kindes hinnehmen muss. Als Basis diene dabei das individuelle Einkommen, das durchschnittlich erzielt werde. Dazu zählten auch Nachzahlungen wie im vorliegenden Fall. Lediglich einmalige Einnahmen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Prämien und Erfolgsbeteiligungen seien nicht zu berücksichtigen, so die Richter.

Elterngeld: Keine „Herdprämie“

Wer sein Kind nach der Geburt selbst betreut, wird vom Staat unterstützt: Er erhält Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt durchschnittlich erzielten monatlichen Erwerbseinkommen - höchstens 1.800 Euro pro Monat. Die staatliche Subvention gibt es längstens für die Dauer von 14 Monaten. Die Elternzeit, also die Zeit, in der Vater oder Mutter den Nachwuchs betreuen, kann hingegen bis zu drei Jahre dauern. Kommt in dieser Zeit weiterer Nachwuchs zur Welt, ist nicht mehr das vorherige Arbeitseinkommen Berechnungsgrundlage für das Elterngeld. Vielmehr zahlt der Staat dann das Mindest-Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich, plus 75 Euro Bonus, wenn es in der Familie weitere Kinder unter drei Jahren gibt.

Gegen diese Regelung legte eine Mutter Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BvR) ein. Zwischen 1999 und 2007 hatte sie vier Kinder zur Welt gebracht. Zuvor war sie als Arbeitnehmerin tätig. Konkret verlangte die Beschwerdeführerin Elterngeld auf der Grundlage ihres vor dem Jahr 2000 erwirtschafteten Einkommens. Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Einen Verstoß gegen die vom Grundgesetz garantierte Gleichberechtigung von Männern und Frauen sahen die Verfassungsrichter nicht. Vielmehr könne eine Regelung, wonach die Elternzeiten bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt blieben und an das davor erzielte Einkommen angeknüpft würde, einen nicht gebotenen Anreiz für das langfristige Ausscheiden eines Elternteils aus dem Berufsleben schaffen. Außerdem müsse der Staat nach einer weiteren Geburt auch keinen Ersatz für den Wegfall bieten, wenn ein Elternteil während der Elternzeit die Familie nicht durch eigenes Einkommen unterstütze (Az: 1 BvR 2712/09).

Elterngeld: Zankapfel Zuflussprinzip

Wer als Freiberufler oder Selbständiger arbeitet weiß, dass sich nicht zuverlässig steuern lässt, wann Kunden für erledigte Aufträge bezahlen. Das wurde einem Filmproduzenten und Regisseur, der nach der Geburt seines Sohnes in Elternzeit ging, bei der Berechnung des Elterngeldes zum Verhängnis. Weil während der Zeit seines Elterngeldbezugs rund 10.000 Euro Honorare für frühere Aufträge aus seinem Konto eingegangen waren, verlangte die zuständige Behörde insgesamt 3.000 Euro Elterngeld zurück. Zu Unrecht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 13 EG 16/10. Für die Monate des Elterngeldbezugs gelte nicht das strenge steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern das so genannte modifizierte Zuflussprinzip des Sozialrechts. Einkommen werde danach in den Monaten erzielt, in denen es erarbeitet und für die es gezahlt werde. Es sei für die Berechnung des Elterngeldes nicht entscheidend, falls das Geld erst im Nachhinein auf das Konto von Mutter oder Vater, die Elterngeld beziehen, fließe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen wurde.

Elterngeld: Erst ab Adoption

Wer ein Kind in Dauerpflege, aber noch nicht adoptiert hat, erhält kein Elterngeld. Das entschied das Sozialgericht (SG) Detmold unter dem Aktenzeichen S 15 EG 29/10. Solche Pflegepersonen können frühestens dann Elterngeld beantragen, wenn bereits ein Verfahren zur Adoption läuft, so die Richter. Damit blieb die entsprechende Klage eines 40-jährigen Pflegevaters, der noch kein offizielles Adoptionsverfahren eingeleitet hatte, erfolglos.

Elterngeld: Stichtag rechtens

Ist der Nachwuchs vor dem 1. Januar 2007 zur Welt gekommen, haben die Eltern – zumindest in finanzieller Hinsicht – schlicht Pech. Denn diese Stichtags-Regelung zur Einführung des Elterngeldes ist rechtsgültig. Sind Filius oder Filia vorher geboren, müssen sich die Eltern mit dem geringeren Erziehungsgeld, das vorher galt, zufrieden geben. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BvR) unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1811/08 und 1 BvR 1897/08.

Elterngeld: Pünktlich zum Stichtag

Zum 1. Januar 2011 wurde das Elterngeld von 67 auf 65 Prozent des durchschnittlich erzielten Netto-Erwerbseinkommens gekürzt. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Wiesbaden unter dem Aktenzeichen S 2 EG 17/11 gilt diese Neuregelung aber nur für Kinder, die ab diesem Stichtag das Licht der Welt erblickt haben. Die Sozialrichter wiesen darauf hin, dass es im Gesetz keinen Hinweis gibt, dass die Geldkürzung auch für Eltern der vor dem 1. Januar geborenen Kinder gelte. Sie haben demnach Anspruch auf die vollen 67 Prozent gemäß der Altregelung.

Elterngeld: Ohne Zuschläge

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Fällen entschieden, dass steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Rahmen der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden müssen (Az.: B 10 EG 3/11 R; Az.:B 10 EG 17/11 R). In den zugrunde liegenden Streitfällen ging es um einen Arbeiter sowie eine Krankenschwester, die sich gegen die Nichtberücksichtigung ihrer steuerfreien Zuschläge aus Sonntagsarbeit und Nachtschichten bei der Berechnung des Elterngelds wehrten. Die höchsten deutschen Sozialrichter urteilten gegen die Elterngeldbezieher mit der Begründung, Zuschläge im Sinne des Steuerrechts seien keine Einkünfte und folglich auch nicht als Einkommen bei der Berechnung des Elterngeldes zu werten. Die beiden Streitfälle bezogen sich auf einen Zeitraum vor dem Jahr 2011. Mittlerweile hat der Gesetzgeber die Eltergeldregelungen diesbezüglich geändert. Seit 2011 wird nur noch das zu versteuernde Einkommen als Berechnungsgrundlage genommen.

Elternzeit: Böse Überraschung

Offenbar übel getäuscht hatte ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin, die im Rahmen der Elternzeit folgende Vereinbarung mit ihm traf: Die Mutter einer einjährigen Tochter einigte sich mit ihrem Chef, weiter 30 Stunden pro Woche zu arbeiten, davon zwei Tage in ihrem Frankfurter Büro, den Rest von zu Hause aus. Kurze Zeit später teilte ihr Arbeitgeber der Frau mit, dass genau dieses Büro nun geschlossen sei und sie die vereinbarten zwei Bürotage ab sofort in der Londoner Konzernzentrale abzuleisten habe. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG), von der Frau eingeschaltet, legte ein klares Veto ein: Die Weisung des Arbeitgebers, nun vom Ausland aus zu arbeiten, komme einer Strafversetzung gleich und sei rechtswidrig (Az: 13 SaGA 1934/10).

Elternteilzeit: Nachbesetzen gilt nicht

Der Gesetzgeber schützt den Arbeitnehmer in Elternzeit recht weitreichend. Das gilt auch für seinen Wunsch nach Elternteilzeit.  
So haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Diesen Anspruch auf Elternteilzeit können junge Mütter bzw. Vater erstmals geltend machen, wenn sie verbindlich festgelegt haben, für welchen Zeitraum sie Elternzeit beantragen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen 9 AZR 82/07. Im Klartext: Elternteilzeit kann nur aus der Elternzeit heraus beantragt werden. Der Antrag auf Elternteilzeit darf daher nicht zu früh gestellt werden. Wichtig: Der Chef kann die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Beispielsweise wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Diese Umstände muss der Arbeitgeber darlegen. Das Argument, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt allein nicht, den Wunsch nach Elternteilzeit abzulehnen, so die BAG-Richter. Das gilt insbesondere, falls der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht.

Mutterschutz: Arbeitsagentur muss zahlen

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat einer unter dem Aktenzeichen L 11 AL 149/07 bestätigt, dass Schwangere trotz bestehenden Beschäftigungsverbots und ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit während des Mutterschutzes Anspruch auf Weitergewährung von Leistungen der Arbeitsagentur haben. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hatte ihren Leistungsstopp damit begründet, dass die Klägerin nicht mehr arbeitslos sei, weil sie wegen ihres Beschäftigungsverbots nicht mehr arbeiten dürfe und daher dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe. Dies wiesen die LSG-Richter zurück. Beim Bundessozialgericht (BSG) ist zu einem gleichgelagerten Verfahren bereits ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen B 7 AL 26/10 R anhängig.

Mutterschutzgesetz: Gewichtiges Argument

Für Frauen, die unter dem besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes stehen, ist eine Kündigung während einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht zulässig. Ein Arbeitgeber, der seiner Arbeitnehmerin rund zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes gekündigt hatte, vertrat die Auffassung, der Sonderkündigungsschutz finde in diesem Fall keine Anwendung. Das Besondere: Die Frau hatte auf ärztlichen Rat die Schwangerschaft vorzeitig abgebrochen. Das Kind kam tot zur Welt. Der beklagte Arbeitgeber argumentierte, ein medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbruch sei keine Entbindung im Sinne des Gesetzes. Falsch, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Eine Entbindung sei dann anzunehmen, wenn die Leibesfrucht ein Gewicht von mindestens 500 Gramm habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Kind lebend oder tot geboren werde. Die Klägerin hatte einen Jungen mit einem Gewicht von 600 Gramm zur Welt gebracht (Az: 2 AZR 462/04).

Mutterschutzlohn: Anspruch bei Beschäftigungsverbot

Attestiert ein Arzt einer Schwangeren ein Beschäftigungsverbot, besteht für die gesamte Dauer dieses Verbots Anspruch auf Mutterschutzlohn. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 5 AZR 352/99. Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht, falls das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Nach dieser Vorschrift hat eine schwangere Arbeitnehmerin, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld beziehen kann, Anspruch auf Weitergewährung ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes.

Mutterschaftsgeld: Legaler Steuerklassenwechsel

Viele Schwangere machen sich Gedanken darüber, wie sie in der beruflichen Pause vor und nach der Geburt finanziell über die Runden kommen. Eine der Möglichkeiten, neben dem Elterngeld, ist das Mutterschaftsgeld, das von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt wird. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Diesen Zuschuss muss der Chef so weit aufstocken, bis die Summe dem Durchschnitts-Nettoverdienst der vergangenen drei Monate entspricht. Steigern lässt sich die Höhe des Mutterschafts- und Elterngeldes mit der richtigen Steuerklassenwahl. Wer vor der Geburt noch schnell in die günstigere Steuerklasse wechselt, handelt rechtmäßig. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied unter dem Aktenzeichen B 10 EG 3/08 R, das ein solches Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

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