Neues Bauland schaffen – eine Neuerung im Baugesetzbuch macht’s möglich!

Anfang Mai 2021 hat der Bundestag über das Baugesetzbuch beraten. Heraus kam dabei für viele eine Überraschung: Der Paragraf 13b, eigentlich schon Ende 2019 ausgelaufen, wurde in leicht veränderter Form wieder ins Baugesetzbuch aufgenommen. Was diese Regelung für Kommunen und vor allem für Häuslebauer bedeutet, erläutern wir hier.

„Baugesetzbuch (BauGB) § 13b - Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ - so lautet der Paragraf im entsprechenden Regelwerk des Bundesamtes für Justiz, der für viele den Traum vom Eigenheim ein bisschen realistischer werden lassen könnte. Eigentlich schon Ende 2019 ausgelaufen, wurde der sogenannte „Grüne-Wiesen-Paragraf“ nun Anfang Mai wieder ins Baugesetzbuch aufgenommen. Er ermöglicht in erster Linie kleinen Kommunen, Bauland im Eiltempo zu bebauen. So dürfen brachliegende Flächen mit einer Größe von bis zu 10.000 Quadratmeter, die direkt an bereits zusammenhängend bebaute Ortsteile anschließen, erschlossen werden und so vielen Familien eine neue Heimat bieten.

Was haben Bauherren von dieser Regelung?

Spätestens seit der Corona-Pandemie haben viele ihre Liebe zum ländlichen Gebiet entdeckt. Doch auch außerhalb der Ballungszentren steht günstiges Bauland längst nicht mehr in unbegrenzter Menge zur Verfügung. Nicht selten warten Bauwillige, denen auch der Ortsrand zur Erfüllung ihres Traumes vom Eigenheim willkommen ist, jahrelang auf ein geeignetes Grundstück. Hier könnte der Paragraf 13b nicht nur für Bauland sorgen, sondern gleichzeitig auch für eine Beschleunigung und Vereinfachung von Planung und Bauantragsbearbeitung. Ein weiterer Vorteil: Diese Neubaugebiete benötigen weder aufwendig ausgewiesene Ausgleichsflächen noch einen förmlichen Umweltbericht. Selbe Teile der Bürgerbeteiligung entfallen, wenn der Paragraf 13b ins Spiel kommt. 

Kritik am Paragraf 13b

Was so schön klingt, ruft natürlich auch schnell Gegner auf den Plan. Vor allem Umweltorganisationen stören sich an dieser Regelung und fürchten um die Bebauung von bis dahin vorhandenen, oft naturnahen Vegetationsflächen.  Auch bemängeln die Kritiker, dass die Neuauflage der erleichterten Bebauung in den Außenbereichen der Kommunen und Gemeinden beinahe ausschließlich zur Errichtung von Ein- oder Mehrfamilienhäusern genutzt werde. Der Geschosswohnungsbau, der auch Mietern zugutekäme, würde weitgehend vernachlässigt. 

Tatsächlich hat eine Studie des Umweltbundesamtes im vergangenen Jahr ergeben, dass der Paragraf 13b in den weitaus meisten Fällen von kleinen, eher ländlich geprägten Gemeinden genutzt wurde. Aufgrund der gewünschten Grundstücksgröße – selten will man in ländlichen Gebieten ein kleines Grundstück mit kaum Garten – wurden unbebaute Freiflächen dadurch verstärkt, eine bauliche Nachverdichtung und die Nutzung freistehender Flächen trat kaum auf. Nicht zuletzt wird der Paragraf 13b von Kritikern deshalb auch als „Flächenfraß-Paragraf“ bezeichnet.

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